3.6.2. Betreffend die geplante Sichtzone halten die Beschwerdegegner fest, es bestehe das Problem, dass sogar ein eigentumsrechtlicher Eingriff notwendig sei (Erlass einer Sichtzone zu ihren Lasten), um das Projekt bewilligen zu können. Das Projekt könne somit nicht sinnvoll erschlossen werden. Den potentiellen Käufern sollten zusätzliche Parkflächen für drei oder vier Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Auf die übrigen Interessen sei bei der Planung keine Rücksicht genommen worden (act. G 14 S. 7). Durch die Verkleinerung der Garage bzw. des Baukörpers könne auf den Erlass einer Sichtzone verzichtet werden (act. G 26 Rz. 10).