3.6.1. Die Feststellung der Kantonalen Denkmalpflege (DMP) im Rekursverfahren, wonach aufgrund der geltend gemachten Einwände (schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes mit mittelständischen Wohnbauten bzw. schlichten Einfamilienhäusern) im Umgebungsschutz b keine Prüfung zu erfolgen habe (act. G 9/15), blieb unbestritten bzw. unerwähnt. Der angefochtene Entscheid, der sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Frage der Hauptwohnseitenfestlegung beschränkte, enthält hierzu bzw. zu den entsprechenden Einwänden in der Rekursergänzung (act. G 9/4 S. 6) keine Ausführungen, weshalb darauf mit Blick auf den Instanzenzug im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden kann.