Westseite als Hauptwohnseite) zum Tragen käme. Mit dem Baubewiligungsentscheid hat die Beschwerdebeteiligte den ihr zustehenden und von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu respektierenden Spielraum insofern in zulässiger Weise genutzt, als ihr Entscheid sachlich vertretbar ist und sie sich nicht von unsachlichen, dem Zweck der Haupt- B 2024/31 14/17 wohnseiten-Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte (vgl. BGer 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.2). 3.6.