18 vierter Absatz) festzuhalten, dass auch die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften, wobei diese anlässlich des Augenscheins angesichts der insgesamt grosszügig angelegten Umgebung untergeordnet wirkten. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spricht indes angesichts der in E. 3.5.1 geschilderten Gegebenheiten und mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vorstehende E. 3.2 zweiter Absatz) zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen