Mit der Beschwerdebeteiligten (act. G 13 S. 2) ist sodann einerseits anzumerken, dass die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd wirkt. Anderseits ist mit den Beschwerdegegnern (act. G 14 Rz. 18 vierter Absatz) festzuhalten, dass auch die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften, wobei diese anlässlich des Augenscheins angesichts der insgesamt grosszügig angelegten Umgebung untergeordnet wirkten.