Bei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung soll die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (im Herbst, Winter und Frühling fehlende; vgl. vorstehende E. 3.5.2 zweiter Absatz) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern könnte (act. G 5 S. 6 f.). Mit der Beschwerdebeteiligten (act.