B 2024/31 13/17 im Übrigen die von den Beschwerdegegnern implizit gerügte Beeinträchtigung ihrer Interessen als Nachbarn (act. G 14 Rz. 12) betrifft, ist festzuhalten, dass die Ausnützung der Regelbauweise allein noch keine solche Beeinträchtigung zu bewirken vermag (vgl. BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 4.4).