Zum von den Beschwerdegegnern angeführten Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche (act. G 14 Rz. 21 m.H. auf die Praxis des Kantons Aargau) ist festzuhalten, dass die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstellt, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt wird. Was