Sämtliche Räume weisen grosszügige Fensterflächen auf, wobei die in den Plänen vermerkte Büronutzung offenkundig lediglich beispielhaft angeführt ist und die Nutzungsart den späteren Bewohnern/Eigentümern überlassen bleibt. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist dabei die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der mit "Zimmer 3/Büro" beschriftete Raum "von den anderen Räumlichkeiten abhebt" (act. G 2 S. 12 Mitte), zumal alle im Räume im östlichen Hausteil grosszügig verglast sind. Weiter darf nicht ausser Acht bleiben, dass östlich neben diesem "Zimmer 3/Büro" nicht etwa das Zimmer 1 oder 2, also kein der Wohnnutzung dienender Raum, sondern das Badezimmer vorgesehen ist.