B 2024/31 12/17 die Sonne von Nachmittag bis Sonnenuntergang wie dargelegt mit flachem Winkel einfällt (vgl. act. G 6 Beilagen 18-20). Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdegegner, dass die nach Norden gerichtete Fensterfront von der "in den Raum strahlenden Nachmittags- und Abendsonne" profitiere (act. G 14 Rz. 18), ist anzumerken, dass die Schattendiagramme eine Besonnung der Nordfassade (Nachmittags- und Abendsonne) wie dargelegt nur für wenige Wochen im Sommer bestätigen, nicht jedoch für die übrige Zeit (Herbst, Winter, Frühling).