Ohne Begründung blieb auch das damit verbundene Vorbringen der Beschwerdegegner, dass die kleineren Fensterfronten an der Westfassade aufgrund der Überdachung gegen innen versetzt und damit für die Belichtung ungeeignet seien (act. G 14 Rz. 17 am Schluss und Rz. 21 am Schluss) bzw. keine hinreichende Belichtung gewährleistet sei (act. G 26 Rz. 9): Die Überdachung stellt insofern kein Hindernis für die Besonnung der Westfassade dar, als