Sie legen insbesondere nicht konkret dar, inwiefern die aus den Schattendiagrammen ersichtlichen Gegebenheiten nicht zutreffen sollten. Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass die Sicht auf den See in nördlicher Richtung durch die – aktuell bestehende und künftig noch erweiterbare – Bebauung und Baumbepflanzung des Nachbargrundstücks Nr. 0001_ eingeschränkt wird (act. G 6 Beilagen 8-11; act. G 19 Ziffer 22), stellen die Beschwerdegegner implizit lediglich mit dem Hinweis in Abrede, dass sämtliche Wohnungen eine attraktive Seesicht hätten (act. G 14 Rz. 9).