Auf der Nordseite des Grundstücks Nr. 0000_ beschränkt sich die Besonnung gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schattendiagrammen auf die Sommermonate mit Sonnenhochstand (Nachmittags- und Abendsonne vgl. Schattendiagramme in act. G 6 18-20). Die pauschale und nicht weiter begründete Bestreitung der Schattendiagramme durch die Beschwerdegegner und deren Bezeichnung als "Parteibehauptung" (act. G 14 Rz. 14) vermögen deren Beweiswert nicht in Frage zu stellen. Sie legen insbesondere nicht konkret dar, inwiefern die aus den Schattendiagrammen ersichtlichen Gegebenheiten nicht zutreffen sollten.