Aus diesen Gegebenheiten resultiert – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält (act. G 5 S. 2) – eine Ausrichtung des Grundstücks nach Westen zur Abendsonne sowie eine gewässerraumbedingte Unverbaubarkeit im Westen auf einer (grundstücküberschreitenden) Breite von rund 20 m. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegner, wonach sich aus Grundstück-Form und Topographie (trotz des erwähnten Gefälles nach Westen) keine Exposition gegen Westen ergebe (vgl. act. G 14 Rz. 8), blieb ohne nähere Begründung und legt damit keine andere Schlussfolgerung nahe.