B 2024/31 11/17 anstossenden Nachbargrundstücke liegen im Gewässerraum des F.__ (Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, SR 814.20, GSchG; act. G 6 Beilage 6), in welchem lediglich eine extensive Nutzung als Grünraum in Betracht fällt. Aus diesen Gegebenheiten resultiert – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält (act. G 5 S. 2) – eine Ausrichtung des Grundstücks nach Westen zur Abendsonne sowie eine gewässerraumbedingte Unverbaubarkeit im Westen auf einer (grundstücküberschreitenden) Breite von rund 20 m.