Die Beschwerdeführerin ignoriere, dass der grosse Grenzabstand auch die zulässige Nutzungsdichte regle. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Seesicht (gegen Norden) attraktiv. Grundstücke an solchen Lagen seien begehrt. Künftige sichtbehindernde Überbauungen seien nicht denkbar, zumal dafür die Liegenschaft der Beschwerdegegner benötigt werde (act. G 14). 3.5.