Es gebe auch keine Zweifel, dass die Nordfassade aufgrund ihrer Gestaltung als die dominierende Fassade in Erscheinung trete. Zur Bestimmung der Hauptwohnseite könne darauf abgestellt werden, wieviel Raumfläche die Fenster einer Fassade belichten würden (CH. HÄUPTLI, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47 N 20). Die Westfassade könne aufgrund der langen Überdachung von Vornherein keine wesentliche Belichtung gewährleisten. Die Beschwerdeführerin ignoriere, dass der grosse Grenzabstand auch die zulässige Nutzungsdichte regle.