O. und B 2013/51 a.a.O. sei es um kleine Fensteröffnungen bei nahezu gleichlangen B 2024/31 10/17 Fassaden gegangen. Vorliegend handle es sich jedoch bei der Nordfassade um die Hauptwohnseite. Der Wohnbereich sowie die weiteren Räume mit den riesigen Fensterfronten seien gegen den See ausgerichtet. Die Belichtung der wesentlichen Geschossbereiche erfolge ebenfalls durch die Nordfassade, zumal die kleineren Fensterfronten an der Westfassade aufgrund der grossen Überdachung gegen innen versetzt und damit für die Belichtung ungeeignet seien.