Beim geplanten Bauprojekt gehe es nicht um eine "bessere Einfügung", sondern um ein Maximieren der Wohnfläche zulasten der Nachbarn. Das Schattendiagramm sei eine Parteibehauptung und werde bestritten. Die Belichtung der gesamten Räumlichkeiten erfolge jedenfalls durch die Nordfassade, mit Sicherheit aber nicht über die Westfassade. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass die Nordseite gegen den See ausgerichtet und deshalb infolge der attraktiven Aussicht höher zu gewichten sei. Beim grossen Grenzabstand gehe es nicht lediglich um die Besonnung; er erfülle sowohl öffentliche als auch nachbarschützende Funktionen. In den VerwGE B 2015/14 a.a.O. und B 2013/51 a.a.