Die Seesicht, die grosszügige Belichtung und die vorzügliche Besonnung seien in dieser Kombination nur bei der Westfassade ganzjährig vorhanden. Bei der Südfassade fehle die Aussicht; bei der Nordfassade fehlten die Aussicht und die Besonnung. Die Vorinstanz habe sich in Bezug auf Exposition und Aussicht des Baugrundstücks auf einen falschen Sachverhalt gestützt und die Hauptwohnseite vorweg nach quantitativen statt qualitativen Kriterien und damit rechtswidrig festgelegt (act. G 5, G 19).