die Seesicht werde durch das Wohnhaus und die Bäume der Beschwerdegegner verstellt und werde durch künftige Überbauung der nördlich liegenden Grundstücke weiter eingeschränkt werden. Einzig die Aussicht von der Westfassade werde durch den Gewässerraum geschützt. Der Umstand der (witterungsbedingt) eingeschränkten Nutzbarkeit der Terrassen erhöhe deren Attraktivität und mache deren Nutzung zu einem Erlebnis. Hinzu komme, dass auch die Aussicht und die Belichtung der anderen Fassaden durch die Jahreszeiten und die Witterung beeinflusst würden. Die Seesicht, die grosszügige Belichtung und die vorzügliche Besonnung seien in dieser Kombination nur bei der Westfassade ganzjährig vorhanden.