Die Belichtung wie auch die Zahl der belichteten Räume könne für die Bestimmung der Hauptwohnseite jedoch nicht massgebend sein, weil es nicht um Fassadenlängen bzw. Fensterflächen und Anzahl Räume gehe, sondern um die qualitativ zu beurteilende Nutzung der Räume. Quantitativ sei nur in Anschlag zu bringen, dass die Hauptwohnnutzung aus der Dreifachnutzung Wohnen/Essen/Kochen bestehe, welche durch den Aussenwohnraum ergänzt werde. Die Nordseite weise keine attraktive Aussicht gegen den See auf; die Seesicht werde durch das Wohnhaus und die Bäume der Beschwerdegegner verstellt und werde durch künftige Überbauung der nördlich liegenden Grundstücke weiter eingeschränkt werden.