B 2024/31 9/17 3.4. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die Einstufung der Nordfassade als Hauptwohnseite abzulehnen sei, weil letztere nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien zu bestimmen sei. Sämtliche Räume der geplanten Baute würden über grossflächige Fenster ausgezeichnet belichtet. Die Belichtung wie auch die Zahl der belichteten Räume könne für die Bestimmung der Hauptwohnseite jedoch nicht massgebend sein, weil es nicht um Fassadenlängen bzw. Fensterflächen und Anzahl Räume gehe, sondern um die qualitativ zu beurteilende Nutzung der Räume.