Bei der Nordfassade handle es sich damit um die Hauptwohnseite, weshalb das Bauvorhaben den grossen Grenzabstand gegen Norden verletze. Die angefochtene Sichtzonenverfügung teile das rechtliche Schicksal der (aufzuhebenden) Baubewilligung, weshalb sie ebenfalls aufzuheben sei (act. G 2 S. 12 f. m.H. auf VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2023 E. 1.2.2 f.).