G 2 S. 12 f.). Unter Berücksichtigung aller Kriterien liege kein Zweifelsfall vor, in welchem die Bestimmung der Hauptwohnseite der Baubehörde überlassen sei. Über die Nordseite, welche eine grössere Fensterlänge und -fläche aufweise als die Westseite, werde sowohl der Wohn- und Essbereich als auch das Büro massgeblich belichtet. Im Vergleich zur Südseite, welche aufgrund der grösseren Fensterlänge und -fläche ebenfalls der Westseite vorzuziehen wäre, sei die Nordseite gegen den See ausgerichtet und deshalb infolge der attraktiven Aussicht höher zu gewichten.