Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass neben der Nutzung auch die Aussicht sowie die Belichtung/Besonnung als Kriterien herangezogen werden könnten, diese Kriterien jedoch konkret nicht zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten einer der beiden Wohnseiten führten. Während die Nordseite gegen den See gerichtet sei, böten die Fenster an der Südund an der Westseite eine höhere Belichtung und bessere Besonnung. Allerdings werde über die Westseite lediglich der Wohn- und Essbereich belichtet, während die Fenster an der Nord- und Südseite mehreren Räumen dienten (act. G 2 S. 12 f.).