B 2024/31 8/17 erfolgen habe. Auch wenn einem Nebenraum nicht dieselbe Nutzungsintensität wie dem Wohnbereich zugeschrieben werden könne, so müsse auch für Nebenräume anhand der einschlägigen Kriterien eine Gewichtung vorgenommen werden. Das Büro (Zimmer 3) an der Nordseite des östlichen Gebäudeteils weise ebenfalls eine grosse Fensterfront (10 m2) auf. Dasselbe gelte für die Zimmer 1 (Südseite) und 2 (Ostseite). Aufgrund der Nutzungsart und Fassadengestaltung müsse den erwähnten Räumen durchaus auch eine Bedeutung bei der Bestimmung der Hauptwohnseite zugeschrieben werden.