O. sei keine der Fensterflächen dominant und der Raum auch nicht in eine bestimmte Himmelsrichtung ausgerichtet. Es liege somit bei isolierter Betrachtung des Wohn- und Essbereichs im westlichen Gebäudeteil ein Zweifelsfall im Sinn von Art. 10 Abs. 1 (Satz 3) BauR vor. Die Beschwerdebeteiligte und die Beschwerdeführerin würden jedoch verkennen, dass die Beurteilung der Hauptwohnseite nicht allein in Bezug auf den Wohn- und Essbereich, sondern unter Gesamtbetrachtung sämtlicher Räume zu