den und Süden jeweils eine grossflächige Befensterung auf. Die mobilen Glaswände auf der Westseite seien zwar etwas grösser wie die jeweiligen Fensterfronten an der Nord- und Südseite des westlichen Gebäudeteils. Jedoch sei es keineswegs so, dass die Belichtung dieses Gebäudeteils hauptsächlich oder ausschliesslich von Westen durch die Glasfront erfolge. Unter Betrachtung der reinen Fensterflächen könne somit keine eindeutige Bestimmung der Hauptwohnseite des westlichen Gebäudeteils erfolgen. In Abweichung zu VerwGE B 2013/50 f. a.a.O. sei keine der Fensterflächen dominant und der Raum auch nicht in eine bestimmte Himmelsrichtung ausgerichtet.