Auch sei der See durch die Westfassade ebenfalls sichtbar. Das Gericht bestätigte die Westseite als Hauptwohnseite (VerwGE B 2010/211 vom 12. April 2011 E. 2.1.3). Ohne Einfluss auf die Qualifikation der Hauptwohnseite bleibt, wie die Hauptwohnseiten der umliegenden Bauten angeordnet sind und wie sich der Schattenwurf der umliegenden Bauten auf das Baugrundstück auswirkt.