B 2024/31 7/17 multifunktionale Küche (Wohnen/Essen/Kochen) als Hauptwohnräume mitberücksichtigt (VerwGE B 2013/50 f. a.a.O. E. 3.1.8). Für die Festlegung der Hauptwohnseite wurde sodann in VerwGE B 2010/211 vom 12. April 2011 der Seesicht gegen Norden zwar eine gewisse Rolle bei der Gestaltung der Wohnnutzung eingeräumt. Indes berücksichtigte das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid, dass das Haus an einen gegen Norden exponierten Hang zu stehen komme und die Nachmittags- und Abendsonne gegen Westen sichtbar sei. Auch sei der See durch die Westfassade ebenfalls sichtbar.