Neben der Möglichkeit, eine der Kurzseiten als Hauptwohnseite auszugestalten, sieht Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BauR bei gleichwertigen Fassaden wie erwähnt die Möglichkeit vor, die Summe des grossen und kleinen Grenzabstands je zur Hälfte auf beide Fassaden aufzuteilen. Diese Möglichkeit setzt weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Bestimmung her annähernd gleich lange Seiten voraus. Verlangt wird einzig, dass es sich um annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten handelt (VerwGE B 2013/50 f. a.a.O. E. 3.1.4). Im Weiteren werden bei der Bestimmung der Hauptwohnseite je nach den konkreten Gegebenheiten die Aussenräume und die