Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs Hauptwohnseite ist an die Nutzung der hinter den entsprechenden Fassaden liegenden Räume anzuknüpfen. Die Nutzung des Wohnund Essbereichs ist dabei regelmässig ausgeprägter als die der Schlafzimmer und der weiteren Nebenräume. Je nach örtlichen Verhältnissen kann auch eine der Kurzseiten als Hauptwohnseite ausgestaltet sein (vgl. VerwGE B 2013/50 f. vom 8. Juli 2014 E. 3.1.2 und 3.1.4, VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 10). Neben der Möglichkeit, eine der Kurzseiten als Hauptwohnseite auszugestalten, sieht Art.