Steht die Hauptwohnseite schräg oder ist versetzt zur Grenze, so kann der grosse Grenzabstand flächengleich ausgemittelt werden, vorausgesetzt der kleine Grenzabstand wird nirgends unterschritten (Abs. 2). Mit Abstandsvorschriften sollen gute wohnhygienische Verhältnisse geschaffen werden (vgl. GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/THURNHERR, Fachhandbuch öffentliches Baurecht 2016, Rz. 3.0002_8). Der Grenzabstand hat sodann auch eine "nachbarschützende" Funktion, indem er die Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf das Nachbargrundstück mindert (B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, Rz. 612).