3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Beschwerdebeteiligten vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den grossen Grenzabstand (Art. 10 Abs. 1 BauR) gegen die nördliche Grenze von Grundstück Nr. 0000_. Die verfügte Sichtzone wurde von den Beschwerdegegnern sowohl im Rekursverfahren (act. G 9/4 S. 7-11) als auch im vorliegenden Verfahren (act. G 14 S. 7) beanstandet, sodass grundsätzlich auch hierauf einzugehen ist.