2. Die erstinstanzlichen Beschlüsse der Beschwerdebeteiligten vom 9. Mai 2023 ergingen nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017. Auf das strittige Bauvorhaben ist somit das PBG grundsätzlich anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG). Die Anwendung "neuen Rechts" im Sinn von Art. 173 Abs. 2 PBG setzt allerdings nach der vom Verwaltungsgericht bestätigten Praxis der Vorinstanz voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind. Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten (vom Baudepartement [BD] genehmigt am 26. April 2016) wurde noch nicht an das neue Recht angepasst.