Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Rekursentscheid, mit welchem ihr Baugesuch beanstandet und die von der Beschwerdebeteiligten erteilte Bewilligung aufgehoben wurde, formell und materiell beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist dementsprechend zu bejahen. Die Beschwerdeeingabe vom 26. Februar 2024 (act. G 1) erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 15. April 2024 (act. G 5) zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 bzw. Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten.