B 2024/31 5/17 VRP). Die Beschwerdeführerin kann mithin schon deshalb nicht vom Beschwerdeverfahren "ausgeschlossen" werden, weil es um ihr eigenes (streitiges) Baugesuch geht und ihr Festhalten am Baugesuch – und damit auch ihre (zwingende) Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren als Rekursgegnerin – zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft war. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Rekursentscheid, mit welchem ihr Baugesuch beanstandet und die von der Beschwerdebeteiligten erteilte Bewilligung aufgehoben wurde, formell und materiell beschwert.