1.3. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Rolle der Rekursgegnerin zukam. Als solche – und als Baugesuchstellerin – konnte sie sich bis zum Abschluss des dortigen Schriftenwechsels zu den im Rekursverfahren ergangenen Eingaben und Stellungnahmen betreffend ihr Baugesuch äussern und Anträge stellen. Die Fristansetzung vom 6. Juli 2023 (act. G 9/5) bzw. der Ablauf dieser Frist hatte keine Verwirkungsfolge in dem Sinn, dass eine umfassende spätere Äusserung zu sämtlichen Eingaben/Stellungnahmen mit Eingabe vom 5. Januar 2024 (act. G 9/19) als "verspätet" zu betrachten wäre.