O., N 28 zu Art. 53 VRP). Dies müsse umgekehrt auch für die Vernehmlassung gelten; d.h. wenn für Antragstellung und Begründung eine Frist angesetzt werde, habe sich die Verfahrensbeteiligte innert dieser Frist zu äussern, andernfalls die Stellungnahme nicht berücksichtigt werde (act. G 14 S. 4 m.H. auf CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 948). Die Beschwerdeführerin habe sich folglich am 5. Januar 2024 nicht nochmals umfassend äussern und Anträge stellen können. Es sei jedenfalls nicht zulässig, dass im Rahmen der zweiten Eingabe neue Beschwerdegründe oder gar Anträge nachgeschoben würden (CAVELTI/VÖGELI a.a.O., N 951).