Erst mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 habe sie erstmals Anträge gestellt (act. G 9/19). Die weiteren Stellungnahmen hätten sich auf Umstände zu beschränken, die Anlass für eine Stellungnahme seien und diese rechtfertigen würden, d.h. vorliegend auf die Vernehmlassungen des Gemeinderats, des Tiefbauamtes und der Denkmalpflege (act. G 9/16). Dementsprechend seien – nach Ablauf der Rekursfrist – Anträge ausgeschlossen, die bereits in der Rekursschrift hätten erhoben werden können, ausser eine (zulässige) Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten gebe hierzu Anlass (act. G 14 S. 3 f. m.H. auf ZUBER/HAGEN, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 28 zu Art.