B 2024/31 4/17 1.2. Mit Hinweis auf die vorerwähnte Praxis halten die Beschwerdegegner fest, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2023 (act. G 9/5) eine Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Am 21. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin darum ersucht, das Rekursverfahren ohne Verzug fortzusetzen. Anträge habe sie keine gestellt (act. G 9/6). Erst mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 habe sie erstmals Anträge gestellt (act.