Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Erwägungen können für sich allein nicht Anfechtungsobjekt sein (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 6 f. zu Art. 45 VRP).