e. Mit Stellungnahme (Duplik) vom 25. Juli 2024 bestätigten die Beschwerdegegner ihren Standpunkt (act. G 26). Am 6. August 2024 teilte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine weitere Eingabe mit und wies auf den von ihr beantragten Augenschein hin (act. G 28). Am 24. August 2004 führte das Verwaltungsgericht mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein vor Ort durch. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten auf ein Augenscheinprotokoll (vgl. nachstehende E. 2). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.