B 2024/31 3/17 c. Auf eine Mail-Anfrage der Beschwerdebeteiligten betreffend zeitlich dringliche Sicherungsmassnahmen am Grundstück Nr. 0000_ (Bodenbewegung infolge von Niederschlägen) teilte die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin am 3. Juli 2024 mit, dass die Sicherungsmassnahmen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht betreffen würden und die diesbezügliche Zuständigkeit bei der Beschwerdebeteiligten liege (act. G 17). Am 4. Juli 2024 reichte die Beschwerdebeteiligte Unterlagen betreffend Ausführungsfreigabe für Sofortmassnahmen auf Grundstück Nr. 0000_