b. In der Vernehmlassung vom 23. April 2024 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 8). Die Beschwerdebeteiligte beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Beschluss vom 9. Mai 2023 (Baubewilligung und Einspracheentscheid) und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 13). Mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2024 beantragten die Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziffer 1).