B 2024/31 2/17 Norden und Süden Fenster auf. Auf der Westseite befänden sich jedoch die grössten Fensterflächen. Auch die Terrasse sei nach Westen orientiert. Der grosse Grenzabstand sei somit nach Westen einzuhalten. Ferner befinde sich das Baugrundstück weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch werde ein Einzelschutzobjekt vom Bauvorhaben betroffen (act. G 9/1 Beilage 2).