Zur Begründung hielt er fest, die geplante Zufahrt sei die einzige geeignete Erschliessungsvariante. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sei eine Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 0000_ und 0001_ nötig. Der damit verbundene geringfügige Eingriff in das Nachbargrundstück sei verhältnismässig (act. G 9/1 Beilage 4). Für die Festlegung der Hauptwohnseite seien jene Wohnräume massgebend, in welchen sich die Bewohner regelmässig aufhielten. Die Wohnbereiche wiesen zwar auch gegen