{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "9da2076dac025c95d29377d84d29c6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:06:04", "Checksum": "228dcfd134ea1efe8b6b23d1e187438b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31\nRegeste:\nBaurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)\n\n3.6.1.\nDie Feststellung der Kantonalen Denkmalpflege (DMP) im Rekursverfahren, wonach aufgrund der geltend gemachten Einwände (schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes\nmit mittelständischen Wohnbauten bzw. schlichten Einfamilienhäusern) im Umgebungsschutz b keine Prüfung zu erfolgen habe (act. G 9/15), blieb unbestritten bzw. unerwähnt.\nDer angefochtene Entscheid, der sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Frage der\nHauptwohnseitenfestlegung beschränkte, enthält hierzu bzw. zu den entsprechenden Einwänden in der Rekursergänzung (act. G 9/4 S. 6) keine Ausführungen, weshalb darauf mit\nBlick auf den Instanzenzug im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden\nkann.\n\n3.6.2.\nBetreffend die geplante Sichtzone halten die Beschwerdegegner fest, es bestehe das Problem, dass sogar ein eigentumsrechtlicher Eingriff notwendig sei (Erlass einer Sichtzone zu\nihren Lasten), um das Projekt bewilligen zu können. Das Projekt könne somit nicht sinnvoll\nerschlossen werden. Den potentiellen Käufern sollten zusätzliche Parkflächen für drei oder\nvier Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Auf die übrigen Interessen sei bei der Planung keine\nRücksicht genommen worden (act. G 14 S. 7). Durch die Verkleinerung der Garage bzw.\ndes Baukörpers könne auf den Erlass einer Sichtzone verzichtet werden (act. G 26 Rz. 10).\n\nDie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete Sichtzone wurde im Rekursentscheid nicht inhaltlich geprüft. Als Folge der Aufhebung der Baubewilligung hob die Vorinstanz auch den Beschluss vom 9. Mai 2023 betreffend Sichtzone auf (act. G 2 E. 5). Im\nRahmen des Augenscheins vom 24. Oktober 2024 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sie zur Frage der Sichtzonenfestlegung keine Stellungnahme abgeben könne.\nDie Frage der Sichtzone ist vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einhaltung des\nInstanzenzuges – gleich wie diejenige der Ortsbildbeeinträchtigung – im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n4.\n\nB 2024/31 15/17\n4.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 8. Februar 2024 gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen\nsowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von den Beschwerdegegnern zu\nbezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen\n(Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von\nCHF 2'500 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\n\nIn analoger Weise gehen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'000 zulasten der Beschwerdegegner, unter Anrechnung des von ihnen für dieses Verfahren\ngeleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'800.\n\n"}