{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "9da2076dac025c95d29377d84d29c6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:06:04", "Checksum": "228dcfd134ea1efe8b6b23d1e187438b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31\nRegeste:\nBaurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)\n\nAus den Grundrissen (Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss; act. G 9/9/38 Beilage, G 6 Beilagen 15-17) ergibt sich, dass die Räume des leicht nach Süden versetzten\nöstlichen Hausteils der drei Geschosse für individuelle Nutzungen (etwa als Kinderzimmer,\nGästezimmer oder Büro usw.) zur Verfügung stehen sollen. Sämtliche Räume weisen\ngrosszügige Fensterflächen auf, wobei die in den Plänen vermerkte Büronutzung offenkundig lediglich beispielhaft angeführt ist und die Nutzungsart den späteren Bewohnern/Eigentümern überlassen bleibt. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist dabei die Feststellung\nder Vorinstanz, dass sich der mit \"Zimmer 3/Büro\" beschriftete Raum \"von den anderen\nRäumlichkeiten abhebt\" (act. G 2 S. 12 Mitte), zumal alle im Räume im östlichen Hausteil\ngrosszügig verglast sind. Weiter darf nicht ausser Acht bleiben, dass östlich neben diesem\n\"Zimmer 3/Büro\" nicht etwa das Zimmer 1 oder 2, also kein der Wohnnutzung dienender\nRaum, sondern das Badezimmer vorgesehen ist. Der westliche Hausteil, der mit einer\nraumhohen, beweglichen Fensterfront abgeschlossen ist und an welchen die rund 45 m2\ngrosse Terrasse vor der Westfassade anschliesst, soll mit einem rund 65 m2 grossen Wohnbereich einer gemeinschaftlichen Nutzung (Wohnen/Essen/Kochen) dienen. Der Aussenbereich (Terrasse) und der Wohnraum im Innern lassen sich mithin – wenn auch witterungsabhängig in unterschiedlicher Form – als integriertes Ganzes nutzen.\n\n3.5.2.\nZu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord\nund Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen als die\nSchmalseiten (act. G 2 S. 12 E. 3.7 am Schluss), ist festzuhalten, dass sich hieraus kein\nArgument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergibt, zumal sich die Festlegung der\nHauptwohnseite vorderhand an der Nutzung orientiert und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht fällt (vorstehende E. 3.2. zweiter Absatz). Zum von den\nBeschwerdegegnern angeführten Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten\nRaumfläche (act. G 14 Rz. 21 m.H. auf die Praxis des Kantons Aargau) ist festzuhalten,\ndass die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium\nfür die Festlegung der Hauptwohnseite darstellt, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt wird. Was\n\nB 2024/31 13/17\nim Übrigen die von den Beschwerdegegnern implizit gerügte Beeinträchtigung ihrer Interessen als Nachbarn (act. G 14 Rz. 12) betrifft, ist festzuhalten, dass die Ausnützung der\nRegelbauweise allein noch keine solche Beeinträchtigung zu bewirken vermag (vgl. BGer\n1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 4.4).\n\n"}